Satanic Panic vor Gericht kein Einzelfall - AG Hamburg-Wandsbek

Satanic Panic ist vor Gericht kein Einzelfall. Dies zeigt auch ein im November 2023 veröffentlichter Beschluss des Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, erfasst unter dem Aktenzeichen 737 F 51/22.
Bei diesem Verfahren handelte es sich um einen Sorgerechtsstreit zwischen zwei Erwachsenen, in dem das alleinige Sorgerecht auf den Vater übertragen wurde.

Die Mutter flüchtete im Frühjahr 2022 in ein Frauenhaus und die gemeinsame Tochter kam nach den Frühjahrsferien nicht mehr zur Schule. Jeder Versuch Kontakt zu Mutter und Kind aufzunehmen scheiterte. Schließlich meldete der Vater die Tochter als vermisst und schaltete das Jugendamt ein.

Das Verfahren zeigt die typischen Elemente, gar Analogie, der Satanic Panic und führt deutlich auf, dass die Folgen für alle Beteiligten gravierend sind.

  • Plötzlicher Kontaktabbruch
  • Die eigene Familie wird zu Tätern gemacht
  • über mehrere Generationen andauernder sexueller Missbrauch und Täternetzwerke
  • absichtsvoll erzeugte Dissoziative Identitätsstörung
  • sich immer weiter steigernde Vorwürfe (mit Widersprüchlichkeit, fehlender Konstanz und Maßlosigkeit (Rn 44) )

Die Mutter des Kindes befand sich seit Jahren in Therapie und richtete besonders Vorwürfe gegen ihre Herkunftsfamilie. Laut dem Beschluss steigerten sich die Vorwürfe immer weiter, bis in absurdeste Ausmaße. Unter anderem sollen die Eltern sie zwangsprostituiert und an Männergruppen verkauft haben, da sie als unerwünschter Zwilling selbst für die Kosten ihrer Aufzucht aufkommen müsse. (Rn 34)
Selbst der Vater des Kindes sei ihr damals zugeführt worden. (Rn 29)
Ein weiteres Ziel der Täter sei das absichtsvolle Hervorrufen einer Dissoziativen Persönlichkeitsstörung gewesen, um ihre Glaubwürdigkeit auszuschalten. (Rn 20)

Zudem wird deutlich, wie Vertreter*innen der Rituellen Gewalt Mind-Control Theorie untereinander vernetzt sind und versuchen Einfluss auf Justiz und Medien zu nehmen.

So ist dem Beschluss von Gefälligkeitsschreiben zu lesen, die unter anderem von einem medizinisch kundigen Mitglied der DeGPT ausgestellt wurden. Speziell wird hier eine Frau Dr. E erwähnt, mit der die Mutter online psychotherapeutische Sitzungen durchgeführt haben soll. (Rn 52 und 53)

Frau Dr. E wird von einer “internationalen Koryphäe im Bereich der Traumapsychologie” eine hohe Qualifikation bestätigt. Beachtet man Rn 72 und 73 liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei Frau Y um niemand anderes als Michaela Huber und ihre Opferhilfe BAGbN handelt.

Dass diese Kreise die Unabhängigkeit der Justiz ignorieren zeigt sich deutlich in Rn 71:

In Ihren Stellungnahmen kündigen sowohl Frau Y als auch Frau Z die Einschaltung von Presse und Medien an, wenn durch die Fehlentscheidungen von Gericht und Jugendamt ein Schaden für C entstehen sollte.

Auch in einem anderen Fall, bekannt unter dem Namen Anna Korn, instrumentalisierten Vertreter*innen der These die Presse für ihre eigenen Zwecke.

In einem Opferbericht des Skeptiker-Blogs war zu lesen, dass der Frau aus dem Spiegel-Artikel eingeredet wurde einen GPS-Sender im Oberarm implantiert zu haben. An dieser Stelle zeigt sich eine weitere Gemeinsamkeit zu dem Fall aus Hamburg-Wandsbek.
So soll die Antragsgegnerin des Hamburger Beschlusses versucht haben, sich einen Sender aus dem Fuß herauszuschneiden. (Rn 77)

Insgesamt lässt sich aus dem gesamten Beschluss herausziehen, dass die Art der Therapie für niemanden einen Nutzen hat. Selbst die Antragsgegnerin, die hier das Sorgerecht verliert, ist Opfer ihrer über mehrere Jahre andauernden Therapie. Symptome werden verstärkt anstatt sie zu lindern. Der Beschluss macht deutlich, dass sich der durch die fehlgeleitete Psychotherapie entstandene Schaden auf das gesamte soziale Umfeld auswirkt. Außer den Therapierenden gibt es niemanden, der wirklich einen Nutzen davon hat. Weiter ist zu erkennen, wie unprofessionell in diesem Bereich gearbeitet wird, mit der Bereitschaft zu lügen und Konsequenzen für andere schlichtweg zu ignorieren, nur um die eigenen Interessen durchzusetzen. Mit Sinn und Verstand hat dies nichts mehr zu tun.

Konsequenzen wird das “Helfernetzwerk” wohl jedoch nicht befürchten müssen:

Die aus Sicht des Gerichts unrühmliche, unprofessionelle Rolle des „Helfernetzwerks“ führt in diesem Fall noch nicht dazu, natürliche und juristische Personen aus diesem Netzwerk gemäß § 81 Abs. 4 FamFG mit Kosten zu belegen.

(Rn 102)

Der Beschluss ist ein weiteres Mahnmal, wie schädlich die Auswirkungen solcher ideologischen Thesen sein können. Von Einzelfällen kann nicht mehr die Rede sein.

Update 24.01.2024

Auf dem Blog der Skeptiker erschien ebenfalls ein Artikel, der Fall aus Hamburg-Wandsbek aufgreift.

GWUP: „Ins Groteske gehend“: Gericht urteilt gegen die Satanic Panic, 14.01.2024

Zum Weiterlesen

Quellen